Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma PD-Technik Ingenieurbüro GmbH
für Geschäfte im Bereich der Europäischen Union
1. Vertrag und Annahme.
Diese allgemeinen Lieferbedingungen sowie alle
diesen Lieferbedingungen beigefügten und Bestandteil gewordene Zeichnungen,
Spezifikationen und sonstige Unterlagen stellen die gesamte vertragliche
Vereinbarung zwischen Besteller und Verkäufer dar (die “Vereinbarung”).
Der Begriff „Verkäufer“ bezeichnet nachfolgend die PD-Technik Ingenieurbüro GmbH, die im Rahmen dieser Lieferbedingungen der Hersteller und/oder
Lieferant der an den Besteller verkauften Waren ist. Diese Lieferbedingungen
zusammen mit dem Angebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder, falls
vorliegend, dem (Kosten-)Voranschlag gelten ausschließlich und gehen jeglichen
entgegenstehende oder abweichenden Bedingungen in einem sonstigen
vom Besteller zu irgendeinem Zeitpunkt verwendeten Dokument, einschließlich
Aufträgen und Bestellungen, vor, es sei denn, der Besteller teilt dem
Verkäufer seine Einwände hiergegen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach
Erhalt der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich mit, wodurch die
erfolgte Annahme des Auftrags durch den Verkäufer unwirksam wird. Der fehlende
Widerspruch des Verkäufers gegenüber abweichenden Bestimmungen
im Auftrag oder in einem sonstigen vom Besteller verwendeten Dokument gelten
weder als Erlass oder Verzicht der hierin erhaltenen Bestimmungen noch
als Anerkennung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen durch
den Verkäufer. DIE ANNAHME DES AUFTRAGS DES BESTELLERS DURCH DEN
VERKÄUFER STEHT AUSDRÜCKLICH UNTER DEM VORBEHALT DER ANERKENNUNG
DIESER LIEFERBEDINGUNGEN DURCH DEN BESTELLER.
2. Bestellung
Die Bestellung kann vom Besteller in jeder handelsüblichen Art und Weise,
die von Besteller und Verkäufer als geeignet erachtet wird, erfolgen. Die
Bestellung muss folgende Mindestangaben enthalten: genaue Bezeichnung
des/r bestellten Produkt(e) einschließlich aller Spezifikationen, Menge, Preisangabe,
Gesamtkaufpreis, Versandbestimmungen, geforderter Liefertermin,
Rechnungs- und Lieferadresse, soweit vorhanden Bescheinigungen über
Steuerbefreiungen sowie alle sonstigen besonderen Anweisungen. Alle in Bestellungen
enthaltene Eventualverbindlichkeiten sind für den Verkäufer, soweit
und solange der Verkäufer ihnen nicht zugestimmt hat, nicht verbindlich.
Alle Bestellungen bedürfen der Annahme durch den Verkäufer. Nach Annahme
der Bestellung durch den Verkäufer, kann der Besteller sich nur gegen
Zahlung einer pauschalierten Entschädigung in Höhe von 5% des Bestellpreises
(„pauschalierte Entschädigung“) von der Bestellung lösen. Dies gilt
unbeschadet des Rechts des Bestellers den Nachweis zu erbringen, dass der
tatsächlich erlittene Schaden des Verkäufers geringer ist als die pauschalierte
Entschädigung; ebenfalls unberührt bleibt das Recht des Verkäufers nachzuweisen,
dass der tatsächlich erlittene Schaden höher als die pauschalierte
Entschädigung ist. In beiden Fällen gilt statt der pauschalierten Entschädigung
der tatsächliche Schaden als vom Besteller geschuldet.
Jede vom Verkäufer verwendete Spezifikation, auf die Bezug genommen wird
oder die als Anlage beigefügt ist, stellt eine Standardproduktbezeichnung dar,
die in Typ und Beschaffenheit im Wesentlichen mit den vom Besteller bestellten/
gekauften Produkten identisch ist; die einzelnen Produkte können im Einzelnen
in Design und Konstruktion hiervon abweichen. Ungeachtet entgegenstehender
Bestimmungen dieses Vertrags, sind vom Verkäufer vorgenommene
Angaben und Beschreibungen ausschließlich beschreibender Natur und
gelten in keiner Weise als Zusicherung jeglicher Art. Dem Verkäufer ist das
Recht vorbehalten, kleinere Änderungen des Designs und der Konstruktion
vorzunehmen, soweit sie seinem Ermessen nach eine Verbesserung gegenüber
vormals herrschender Praxis, wie gegebenenfalls in den Spezifikationen
widergespiegelt oder beschrieben, darstellt. Der Verkäufer wird weder detaillierte Zeichnungen noch Fertigungszeichnungen seiner Produkte aushändigen
noch soll dies von ihm verlangt werden.
3. Preise
Bis zur Bestätigung und Annahme des Auftrages durch den Verkäufer
können die vom Verkäufer genannten Preise jederzeit von diesem
abgeändert werden. Verlangt der Besteller Änderungen der Spezifikationen,
Mengenangaben oder Zeichnungen/Abbildungen, die in der Bestellung enthalten
sind und die vom Verkäufer bereits angenommen wurden, ist der Verkäufer
berechtigt, den in der Bestellung bestimmten Preis, den Liefertermin oder beides
in einem angemessen Maß anzugleichen.
4. Zahlungsbedingungen, Eigentum & Nichtzahlung
(a) Zahlungen für alle an den Besteller gelieferte Produkte im Rahmen dieser
Vereinbarung sind netto mit Rechnungserhalt oder Lieferung, je nachdem welches
zuerst eintritt, fällig und zahlbar. Der Besteller ist nicht zur Aufrechnung
berechtigt, es sei denn die aufzurechnenden Forderungen sind unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt und nicht weiter angreifbar. Je nach Angabe in
der Bestellung sind Rechnungen in US-Dollar, EURO oder der darin genannten
sonstigen Währung ausweisen und Zahlungen nach dieser Vorgabe zu tätigen,
sofern nicht abweichend zwischen den Beteiligten schriftlich vereinbart. Die
Zahlung ist an die in der Rechnung angegebene Stelle zu leisten. Der vom
Verkäufer angegebene Preis enthält, soweit zutreffend, keine Warenumsatzsteuer,
Gebrauchssteuer, Aufwand- und Gewerbesteuer, Einfuhrabgaben,
Mehrwert- und Umsatzsteuer und ähnliche Steuerabgaben. Sofern der Verkäufer
nach geltendem Recht verpflichtet ist, Steuern auf an den Besteller gelieferte
Produkte zu zahlen oder einzuziehen, die aus dem Verkauf, Transport,
Lieferung, Gebrauch oder Verbrauch dieses/r Produkts/e resultieren, wird der
vom Besteller für diese(s) Produkt(e) zu zahlende Preis um den Betrag der
Steuerabgabe erhöht und der Besteller zahlt diese Steuerabgabe als Teil des
Kaufpreises für diese(s) Produkt(e), es sei denn, der Besteller legt im Voraus
eine vollständige und zutreffende Ausnahmebescheinigung nach geltendem
Recht vor. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, wird eine Verwaltungsgebühr
entweder in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5%) des monatlich fälligen
Gesamtbetrages oder in Höhe des gesetzlichen Höchstzinssatzes berechnet,
je nachdem welcher geringer ist. Die Berechnung erfolgt täglich, die Begleichung
monatlich. Der Besteller hat den Verkäufer für alle Kosten, einschließlich
Anwaltskosten, schadlos zu halten, die im Zusammenhang mit verspäteten
Zahlungen angefallen sind.
(b) Auf Verlangen des Verkäufers, sind Zahlungen mittels unwiderruflicher
Garantie, Akkreditiv oder vergleichbarem Zahlungsmittel, welches vom Besteller
zum Zeitpunkt der Bestellungsabgabe abzuschließen ist, zu leisten. Die im
vorausgegangenen Satz genannte Garantie oder vergleichbares Instrument
soll sowohl den Fall der Zahlungen von Teillieferung als auch Stornogebühren
abdecken. Das Fehlen einer solchen Garantie oder gleichwertigen Instruments
stellt für den Verkäufer einen Grund zum Rücktritt oder Stornierung der Bestellung
dar.
5. Verfügbarkeit
Der Besteller erkennt an und stimmt zu, dass die Waren unter dem Vorbehalt
ihrer Verfügbarkeit stehen. Der Verkäufer wird in angemessener Weise versuchen,
die Waren verfügbar zu machen. Der Verkäufer kann jede Bestellung
oder Teile einer Bestellung jederzeit ohne Angabe des Grundes und ohne
Sanktion stornieren, wobei die einzige verbleibende Verpflichtung des Verkäufers
in der Rückzahlung von bereits vom Besteller geleisteten Abschlags-/
Teilzahlungen besteht. Gerät der Besteller hinsichtlich der Begleichung einer
Rechnung in Rückstand oder verletzt er in sonstiger Weise diese Vereinbarung, ist dem Verkäufer ein Wahlrecht eingeräumt, ob er (Teil-) Lieferungen
aufgrund einer Bestellung zurückhält oder vom Besteller Vorauszahlung für
noch ausstehende Lieferungen verlangt. Dem Verkäufer steht das Recht zu,
die Ausführung von Bestellungen einzustellen oder Barzahlung, Sicherheitsleistung
oder andere adäquate Sicherung zur Zufriedenheit des Verkäufers
zu verlangen, wenn nach dessen Einschätzung die finanzielle Situation des
Bestellers oder sonstige Versicherungsgründe eine solche Handlung rechtfertigen.
6. Versand, Übergabe & Annahme
(a) Alle nach diesen Lieferbedingungen vom Besteller gekauften Waren
werden nach Incoterms 2010 FCA Produktionsstätte des Verkäufers versandt.
Frachtkosten sind vom Empfänger zu bezahlen, es sei denn der Verkäufer
hat zugestimmt, sie auf Grundlage allgemeiner Gebühren für Transportunternehmen
auszulegen und auf die Rechnung zu setzen, wobei der Besteller zur
Geltendmachung von Frachtforderungen verpflichtet bleibt.
(b) Nach Erhalt einer Bestellung teilt der Verkäufer einen ungefähren Liefertermin
mit. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung gegenüber dem Besteller
oder einem Dritten für Verlust oder Schäden, einschließlich mittelbare oder
Folgeschäden, die aus einer verspäteten oder abweichenden Lieferung entstehen.
Verzögert sich der Versand oder eine sonstige erforderliche Handlung
aus dem Besteller zuzurechnenden Gründen, wird mit Mitteilung der Versandbereitschaft
des Verkäufers an den Besteller der Rechnungsbetrag fällig
und die auszuliefernden Waren werden sodann vom Verkäufer auf Risiko und
Kosten des Bestellers vorgehalten. Der Verkäufer behält sich das Recht vor,
bestellte Ware vor dem planmäßigen Liefertermin zu versenden, sofern der
Besteller in seiner Warenbestellung nicht ausdrücklich festgeschrieben hat,
dass die Ware nicht vor dem planmäßigen Liefertermin versendet werden
dürfen und der Verkäufer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Abschnitt 11(c) bleibt unberührt.
(c) Mit Übergabe der Waren an den ersten beteiligten Transporteur tritt,
ungeachtet der FCA Ortsangabe, der Lieferungserfolg ein und Eigentum und
Gefahr gehen auf den Besteller über. Für Ansprüche wegen Verlust, Bruch
oder Beschädigung der Waren (versteckt oder offensichtlich) ist ab diesem
Zeitpunkt der Besteller verantwortlich und hat diese direkt gegen den jeweiligen
Transporteur geltend zu machen. Der Verkäufer unterstützt den Besteller
in angemessener Weise bei der Schadensregulierung. Mängel oder sonstige
Fehler sind vom Besteller innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt der
Warensendung anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige gilt dies als uneingeschränkte
Annahme der versandten Ware und als Verzicht auf Forderungen
des Bestellers hinsichtlich Beschaffenheit, Menge oder Ordnungsmäßigkeit
des jeweiligen Liefergegenstandes.
FÜR ZUM EXPORT BESTIMMTE PRODUKTE GELTEN DIE FOLGENDEN ZUSÄTZLICHEN
BESTIMMUNGEN:
Alle Güter, Dienstleistungen, Software und/oder Technologien stehen unter
dem Vorbehalt US-amerikanischer und, soweit anwendbar, lokaler Ausfuhrkontrollgesetze
und –verordnungen. Der Besteller und dessen Tochter-,
Schwester- sowie sonstige Konzerngesellschaften bestätigen, dass sie weder
auf einer behördlichen Kontrollliste noch einer behördlichen Sperrliste gelistet
sind. Soweit nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, ist der
Besteller für die Einholung sämtlicher staatliche Ausfuhrberechtigungen (z.B.
Genehmigungen, Erlaubnisse, etc.) verantwortlich, die für die Ausfuhr oder
Wiederausfuhr von Waren von einem Land, einschließlich der USA, erforderlich
sind. Der Verkäufer ist weder gegenüber dem Besteller oder einem Dritten
verantwortlich, falls sich eine erforderliche Ausfuhrberechtigung verzögert
oder sie verweigert, widerrufen, beschränkt oder nicht erneuert wird, noch ist
der Besteller von seiner Pflicht befreit, die Lieferung von berechtigungspflichtigen
Waren anzunehmen oder diese zu bezahlen.
Willigt der Verkäufer ein und ist es ihm gesetzlich möglich, die Ausfuhrlieferung
von seinem Betrieb aus durchzuführen, hat der Besteller die Kosten und
Auslagen, einschließlich insbesondere solche, die ihm Rahmen der Erstellung
von Herkunftsbescheinigungen, Bescheinigungen oder Erklärungen im Rahmen
des Handelsvertrags, Ausfuhrberechtigungen, Konsulatsfakturen, Lagerkosten,
Seetransport- und Kriegsrisikoversicherung, Gebühren des Transporteurs
und inländische Frachtkosten, zu tragen; zahlbar mit Erhalt der entsprechenden
Rechnungen. Soweit nicht anderweitig vom Besteller angewiesen,
bereitet der Verkäufer konsularische und sonstige Legalisierungsdokumente
nach pflichtgemäßem Ermessen vor, wohl aber unter Ausschluss der Haftung
für Geldsanktionen und sonstige Abgaben aufgrund falscher oder unrichtiger
Erklärungen.
Es obliegt dem Besteller alle anwendbaren nationalen und internationalen Gesetze
und Verordnungen in Bezug auf Ein- und Ausfuhr, Wirtschaftssanktionen,
Antikorruption und Korruption, einschließlich, soweit maßgeblich, der Gesetze
und Verordnungen der USA, einzuhalten und alle erforderlichen behördlichen
Genehmigungen vor der Einfuhr und/oder Ausfuhr, Wiederausfuhr und/oder
Transfer von Waren, Bedienungssoftware und/oder Technologie einzuholen.
Die Umleitung von Waren ist strengstens untersagt. Insoweit nicht alle maßgeblichen
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf Ein- und Ausfuhr, Wirtschaftssanktionen,
Antikorruption und Korruption eingehalten werden, kann
dies ernsthafte Konsequenzen einschließlich insbesondere Geldbußen, Verlust
von Einfuhr und/oder Ausfuhrprivilegierungen, Freiheitsstrafe und/oder die Listung
auf schwarzen Listen der Regierungsbehörden nach sich ziehen.
7. Software
(a) Der Besteller erkennt an und willigt ein, dass in den versandten Waren
Computersoftware und zugehörige Technologie installiert sein kann, die im
Eigentum des Verkäufers steht oder für die dieser eine Lizenz von Dritten hält.
Der Besteller erklärt sich in diesem Fall mit dem Nachfolgenden einverstanden:
(i) dem Besteller wird eine unübertragbare, gebührenfreie Lizenz zum
Gebrauch der Software ausschließlich in Objekt-Code-Form gewährt;
(ii) jede so gewährte Lizenz ist ausschließlich auf den Gebrauch der die Software enthaltenen
Ware in der vom Verkäufer autorisierten Art und Weise beschränkt;
(iii) der Besteller darf weder eine Unterlizenz der Software an eine andere
Person erteilen noch seine Lizenzrechte übertragen;
und (iv) soweit hierin nicht gestattet, führen die hierin enthaltenen Bestimmungen zu keinem Erwerb
von Rechten, Eigentum oder Anteilen an der Software durch den Besteller an
irgendeinem Ort weltweit; überträgt der Besteller Eigentum an einem die Software
enthaltenen Produkt, geht die erteilte Lizenz auf den Erwerber über.
(b) Die Änderung, Modifizierung, Entfernung oder unberechtigter Gebrauch
von in einer gelieferten Ware enthaltenen Software, stellt eine Verletzung
dieser Vereinbarung dar und führt zur automatischen Beendigung der in dieser
Vereinbarung erteilten Lizenz.
8. Teillieferung
Der Verkäufer behält sich das Recht von Teillieferungen vor.
Jede Teillieferung kann einzeln in Rechnung gestellt werden. Der Besteller hat
jede der Rechnungen bei Fälligkeit ungeachtet der Lieferung oder Nichtlieferung
weiterer Teillieferungen zu begleichen. Die Verzögerung von einzelnen
Teillieferungen befreit den Besteller nicht von seiner Pflicht sonstige Teillieferungen
anzunehmen. Der Wunsch oder die Forderung Lieferungen zu verschieben,
stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Verkäufers.
9. Warengebrauch und Montage
Die Waren sind in einer Art und Weise und in
einer Umgebung zu gebrauchen und aufzustellen, die den Betriebsanforderungen
und Betriebsansprüchen des Herstellers entsprechen. Der Besteller hat
alle Kosten und Auslagen für zusätzliche Bedürfnisse zu tragen, die für einen
ordnungsgemäßen Gebrauch und Aufstellung/Montage erforderlich sind. Der
Verkäufer kann auf Anfrage eine technische Fachkraft, entsprechend den
Bedingungen einer von einem ordnungsgemäß berechtigten Vertreter beider
Vertragsparteien unterzeichneten Auftragserklärung, zu Verfügung stellen. Der Besteller nutzt die vom Verkäufer gelieferten Waren in keinem Fall für die Erzeugung,
den Umgang mit oder Gebrauch von Atomenergie, chemischen oder
biologischen Waffen oder sonstige damit zusammenhängende Tätigkeiten
oder für sonstige unrechtmäßige oder verbotene Zwecke. Der Besteller erklärt
sich für jede Verletzung des Vorgenannten uneingeschränkt verantwortlich
und verpflichtet sich zur Entschädigung, zum Schutz und zur Schadloshaltung
des Verkäufers gegenüber jeglicher Haftung, Verlust oder Schäden, die aus einem
Warengebrauch resultieren, der nicht im Einklang mit den Bestimmungen
dieses Abschnitts stehen.
10. Rechte Dritter und Gewährleistung
(a) Der Verkäufer gewährleistet, dass sich alle im Rahmen dieser Vereinbarung
verkauften Waren und soweit entsprechend solche nach seinem
eigenen Design und Herstellung, keine Schutzrechte, wie Eigentums- und
Urheberrechte, Dritter verletzen. Der Verkäufer entschädigt, schützt und hält
den Besteller schadlos für Schäden oder Kosten, die aus Forderungen oder
Klagen, in denen die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die an den
Besteller gelieferten Waren geltend gemacht werden, vorausgesetzt dem
Verkäufer wird eine solche Forderung unverzüglich angezeigt und der Besteller
kooperiert bei der Nachprüfung, Verteidigung gegen und Befriedigung
einer solchen Forderung mit dem Verkäufer. Stellt sich eine gelieferte Ware
als rechtsverletzendes Produkt heraus, steht es dem Verkäufer, nach seinem
Ermessen, frei, entweder
(i) dem Besteller das Nutzungsrecht an dem/den
Produkt(e) zu verschaffen,
(ii) ein Produkt durch ein ähnliches nicht-rechtsverletzendes
Produkt zu ersetzen oder
(iii) dem Besteller den vollen für die Ware
gezahlte Kaufpreis zurück zu erstatten. Die Verantwortlichkeit des Verkäufers
gegenüber dem Besteller für gelieferte rechtsverletzende Waren geht nicht
über das Vorstehende hinaus. Diese Zusicherung gilt nicht für gelieferte Waren,
die nach vom Besteller zur Verfügung gestellten Herstellungsanleitungen
hergestellt wurden. In diesem Fall entschädigt, schützt und hält der Besteller
den Verkäufer schadlos gegenüber Forderungen und Handlungen, die durch
dessen Herstellungsanleitung Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(b) Der Verkäufer leistet weiter Gewähr, dass alle verkauften Waren, soweit
von ihm selbst hergestellt, frei von Sach- und Bearbeitungsmängeln sind.
Zeigt sich innerhalb von einem Jahr nach Aufstellung oder Lieferdatum, je
nachdem welches Datum früher eintritt, dass die Ware oder Teile davon
bereits bei Aufstellung, Wartung und/oder Gebrauch entsprechend der für
diese(s) Produkt(e) im Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Montage- und
Benutzungsbedingungen mangelhaft war, wird der Verkäufer die besagte
Ware oder einen Teil davon nachbessern oder neu liefern gemäß Incoterms
2010 FCA Betriebsstätte des Verkäufers, vorausgesetzt der Besteller bringt
die Originalware oder ein Teil davon frachtfrei in die Betriebsstätte des Verkäufers
zurück und die Untersuchung durch den Verkäufer zeigt, dass die
Ware mangelhaft war oder nicht in Übereinstimmung mit dieser Gewährleistung
steht.
Eine Rücksendung von Ware oder Teilen hiervon aufgrund dieser Gewährleistung
darf nicht ohne vorherige Anzeige der Fehler- und Mangelhaftigkeit an
den Verkäufer und dessen vorherige schriftliche Zustimmung erfolgen. An den
Verkäufer zurückgeschickte Ware, unabhängig aus welchem Anlass, muss
vor Versand sorgfältig gereinigt sowie gefährliche oder giftige Substanzen
vollständig entfernt und/oder neutralisiert werden. Schlägt die Nacherfüllung
in wesentlichen Punkten fehl, besteht die einzige Verantwortlichkeit des Verkäufers
in der Rückerstattung des vollen für die fehlerhafte oder mangelhafte
Ware gezahlten Kaufpreises an den Besteller. Der Besteller erkennt an und
stimmt zu, dass der Verkäufer keine Gewähr in folgenden Fällen übernimmt:
(i) Mängel, deren Anzeige gegenüber dem Verkäufer nicht innerhalb
der Gewährleistungszeit erfolgt;
(ii) Mängel und Schäden aufgrund unsachgemäßer Verwendung,
Missbrauch, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, anomaler
Temperaturen, Wasser, Schmutz, schädlicher Auswirkungen von Substanzen, mit denen das Produkt in Kontakt kommt, Erosion
oder Korrosion;
(iii) Mängel und Schäden durch den Betrieb über das Nennleistungsvermögen
hinaus oder in einer sonstigen nicht ordnungsgemäßen
Art und Weise;
(iv) Waren, an denen von nicht vom Verkäufer berechtigten Personen
unerlaubte Änderungen oder Umbauten vorgenommen wurden;
(v) Waren, die während der Lieferung, Lagerung (einschließlich Verschleiß
und Wertminderung während der Lagerung) oder in sonstiger Weise ohne Verschulden des Verkäufers beschädigt wurden;
und
(vi) Beim Besteller angefallener Personal- und/oder Materialaufwand,
der aus dem angeblich mangelhaften Produkt resultiert, es sei
denn die Aufwendungen wurden nach ausdrücklicher Zustimmung
des Verkäufers gemacht.
(c) Nicht vom Verkäufer hergestellte Teile und Zubehör sind von der Gewährleistung
nur im Umfang einer bestehenden Gewährleistung des Originalherstellers
erfasst.
(d) Werden gelieferte Waren oder Teile davon vom Besteller ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder modifiziert, ist die
Haftung für daraus entstehende Folgen ausgeschlossen und Gewährleistungserklärungen
und/oder Entschädigungen, unabhängig, ob in diesem Abschnitt
oder in sonstigen zum Produkt gehörenden Unterlagen enthalten, sind
unwirksam.
(e) Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünfzehn (15)
Tagen nach Erhalt des Produkts und im Fall von verborgenen Mängeln spätestens
innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnis des Mangels schriftlich dem
Verkäufer anzuzeigen.
11. Entschädigung & Haftungsbeschränkung
(a) Mit Risikoübergang nach Abschnitt 6(c) trägt der Besteller für alle nach
dieser Vereinbarung gekauften Waren das Risiko für nicht vom Verkäufer
verschuldeten Diebstahl, Verlust und Beschädigung. Der Besteller entschädigt,
schützt und hält den Verkäufer, seine Führungskräfte, Geschäftsführer,
Angestellte, Tochter-, Schwester- und Konzerngesellschaften sowie Vertreter
schadlos gegenüber jede Art von Verlust, Haftung, Forderungen und Auslagen
(einschließlich Anwaltskosten), die aus dem Gebrauch, der Lagerung,
der Übertragung oder Veräußerung der Produkte resultieren, einschließlich
Schadensersatz wegen Körperverletzung und Tod oder Verletzung des Eigentums
einer Person, es sei denn dies beruht auf einem fahrlässigen oder
vorsätzlichen Handeln oder Unterlassen des Verkäufers. Abschnitt 11(c) bleibt
unberührt.
(b) Die Haftung des Verkäufers bei Schäden, Verlust, Kosten oder Auslagen,
die in irgendeiner Weise im Rahmen dieser Vereinbarung, der Pflichtenerfüllung
durch den Verkäufer oder dem Gebrauch oder Betrieb der gelieferten
Ware beim Besteller oder einem Dritten entstanden oder angefallen sind, ist in
ihrer Gesamtsumme auf den tatsächlichen Preis beschränkt, der vom Besteller
für die Ware, die die Haftung zur Folge hat, zahlbar ist. Abschnitte 11(c) und
(d) bleiben unberührt.
(c) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht
(i) für die Pflichten des Verkäufers im
Rahmen der Zusicherung der Freiheit von Schutzrechten Dritter,
(ii) wenn der Verkäufer, seine Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung, oder Mitarbeiter
der mittleren und unteren Führungsebene vorsätzlich gehandelt haben,
(iii) wenn der Verkäufer, seine Vertreter oder Mitglieder der Unternehmensleitung
grob fahrlässig gehandelt haben
(iv) im Fall der Haftung bei möglichen
Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, soweit anwendbar,
oder (v) der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
(d) Im Fall der schuldhaften Verletzung von wesentlichen vertraglichen Pflichten
(Kardinalpflichten), die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, haftet
der Verkäufer auch für einfache Fahrlässigkeit sowie grobe Fahrlässigkeit
seiner Mitarbeiter auf den mittleren und unteren Führungsebenen; in diesem
Fall der Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verkäufers auf mit hinreichender
Sicherheit vorhersehbare Verluste oder Schäden, die gewöhnlich im Rahmen
der Vereinbarung auftreten, beschränkt. Abschnitt 11 (c) bleibt unberührt.
(e) Außer in den Abschnitten 11 (c) und (d) aufgeführten Fällen (in welchen
Fällen der Verkäufer im Rahmen eben dieser Abschnitte 11 (c) und (d) haftet),
haftet der Verkäufer weder gegenüber dem Besteller noch einem Dritten (und
der Besteller wird eine solche Ausschlussklausel in die Übertragung oder den
Verkauf von Waren an Dritte einschließen), unabhängig davon, ob dieser die
Ansprüche direkt, über oder durch den Besteller geltend macht, für Strafschadenersatz,
besondere, mittelbare, zufällige, nebenläufige oder Folgeschäden
jeglicher Art, einschließlich – aber nicht darauf begrenzt - Schäden für
(i) Nutzungsausfall,
(ii) Beschädigung von Geräten,
(iii) entgangenen Gewinn,
(iv) Umsatzverlust, (v) Produktionsausfall und (vi) Vertragsverlust (jeweils mittelbar
oder unmittelbar), jeweils ungeachtet der Tatsache, ob sich diese Schäden
infolge von Vertragshaftung, unerlaubte Handlung, Gefährdungshaftung, Fahrlässigkeit
oder sonstiger Entschädigung ergeben.
12. Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung ist erstellt nach und unterliegt
deutschem Recht (ausschließlich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf). Streitigkeiten im
Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Wirksamkeit sind nach den
Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ohne Rückgriff
auf die deutsche ordentliche Gerichtsbarkeit abschließend zu entscheiden.
Schiedsgerichtsort ist Köln. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die
Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.
13. Vertraulichkeit
Jede Partei hat sämtliche von der Gegenseite erhaltenen und als vertraulich
und/oder geheim bezeichneten Informationen vertraulich zu behandeln und
keinem Dritten zugänglich zu machen und hat solche Informationen mit mindestens
der gleichen Sorgfalt zu schützen, mit der sie eigene geheime und
vertrauliche Informationen von gleicher Bedeutung sichert. In keinem Fall darf
eine Vertragspartei eine geringere Sorgfalt anwenden als ein ordentlicher
Kaufmann in einer solchen oder ähnlichen Situation sie anwenden würde.
Keine Vertragspartei darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis vertrauliche
oder geheime Informationen der anderen Vertragspartei Dritten gegenüber
offenlegen oder zugänglich machen mit Ausnahme und, soweit angemessen,
der Rechts-, Versicherungs-, Buchhaltungs-, Steuer- oder sonstiger professioneller
Berater der jeweiligen Partei. Geheime Informationen in Bezug auf
den Verkäufer, seine Produkte, Daten, Dokumentation, Dienste oder Herstellungsprozesse,
die dem Besteller im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt
wurden, bleiben im Eigentum des Verkäufers. Dem Besteller wird zu keinem
Zeitpunkt das Recht eingeräumt
(a) solche Produkte selbst herzustellen oder
herstellen zu lassen,
(b) solche Prozesse selbst auszuführen oder ausführen
zu lassen oder
(c) Daten und Dokumentation zu offenbaren, weiterzugeben, zu
exportieren oder zu veröffentlichen. Die vertraulichen und geheimen Informationen
des Verkäufers dürfen vom Besteller ausschließlich für den Gebrauch
und Instandhaltung der vertragsgegenständlichen Produkte verwendet werden.
14. Übertragung
Diese Vereinbarung darf vom Besteller nicht ohne vorherige
Zustimmung auf andere Personen übertragen werden. Die Zustimmung darf
nicht aus unverhältnismäßigen Gründen versagt werden.
15. Höhere Gewalt
Keine der Vertragsparteien ist für Verzögerungen oder
mangelhafte Leistungen nach dieser Vereinbarung (mit Ausnahme Nichtzahlung
fälliger Beträge) verantwortlich soweit diese an der Leistungserfüllung
aufgrund höherer Gewalt, bürgerlichen Unruhen, Arbeitskampf, Unmöglichkeit oder Materialknappheit oder einem sonstigen Ereignis außerhalb ihres Herrschaftsbereichs
gehindert ist. Verträge oder Bestellungen mit einem Preis
von $200.000 oder mehr und/oder Entwicklungsverträge besonderer Art, deren
Leistung oder Vertragserfüllung durch den Verkäufer verzögert oder für einen
bestimmten Zeitraum ausgesetzt wurde, als mittelbare oder unmittelbare
Folge von Krieg, nationalem Notstand, Bundes- oder Landesgesetzgebung,
Handelsembargos oder Wirtschaftssanktionen, Vorrangsteuerung, Verteidigungsmaßnahmen
oder ähnlichem, können vom Verkäufer oder Besteller
nach Ablauf von 180 Tagen nach dem Eintritt einer solchen Verzögerung oder
Aussetzung gekündigt werden, sofern dem anderen Vertragspartner dies
mindestens zehn (10) Tage vorher schriftlich mitgeteilt worden ist. Der Besteller
kommt dem Verkäufer für alle zum Zeitpunkt einer solchen Aussetzung
entstandenen Kosten und Auslagen sowie eingegangene Verbindlichkeiten
im Rahmen der Leistungserfüllung, einschließlich eines eingemessenen Gewinns,
auf. Das Eigentum an dem vom Besteller bezahlten Material verbleibt
sodann beim Besteller, der das Material auf eigenes Risiko und Kosten vorhält.
Wird der Vertrag oder die Bestellung nicht auf diese Weise beendet, teilt der
Verkäufer dem Besteller unverzüglich nach Wegfall des Grundes für die Verzögerung
oder Aussetzung einen geänderten Lieferplan mit und nimmt die Arbeit
entsprechend wieder auf.
16. Vertreter des Verkäufers
Der Besteller bestätigt, dass ihm mitgeteilt wurde,
dass kein Vertreter, Angestellter, Stellvertreter oder Handelsvertreter des
Verkäufers die Befugnis hat, den Verkäufer im Rahmen von Bestätigungen,
Erlaubniserteilungen, Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf ein
Produkt rechtswirksam zu binden. Soweit eine solche Bestätigung, Erlaubnis,
Zusicherung oder Gewährleistung nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung
festgeschrieben ist, bildet dies keine Grundlage oder Bestandteil dieser Abmachung
und kann dem Verkäufer nicht entgegen gehalten werden.
17. Anzeigen
Hiernach zu machende Anzeigen und Meldungen haben schriftlich,
portofrei per Einschreiben mit Rückschein oder mittels Zustelldienst über
Nacht an die vom Verkäufer der anderen Vertragspartei genannten Adresse
zu erfolgen.
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung
unrechtmäßig, unwirksam oder undurchführbar sein, sollen diese als von
der Vereinbarung abtrennbar gelten und die Wirksamkeit und Durchführbarkeit
der Vereinbarung im Übrigen unberührt lassen.
19. Gesamtvereinbarung & Änderungen
Nichts in einer Bestellung oder einem
sonstigen vom Besteller verwendeten Dokument führt zu einer Änderung,
Modifikation oder Hinzufügung neuer Bedingungen und Bestimmungen zu
dieser Vereinbarung oder dem Verkauf an den Besteller verkaufte Produkte
im Rahmen dieser Vereinbarung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass
die Bedingungen von Bestellungen und Aufträgen des Bestellers unter dem
Vorbehalt der Bedingungen dieser Vereinbarung stehen. Solange die Vertragsparteien
nicht den Rahmenvertrag für Verkauf und Kauf (Master Supply and
Purchase Agreement) des Verkäufers unterzeichnet haben, stellt diese Vereinbarung
den vollständigen Pflichtenkatalog der Vertragsparteien in dem hierin
genannten Rahmen dar und tritt an die Stelle aller bestehenden bzw. vorangegangenen
Vereinbarungen, Absprachen, Verhandlungen und Vorschläge.
Zusicherungen, Versprechen und Handelssitten, die weder in dieser Vereinbarung
enthalten sind noch auf die verwiesen wird, entfalten für den Verkäufer
keine Bindungswirkung. Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen dieser
Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen von einem ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter aller Vertragsparteien unterzeichnet werden.
Lieferbedingungen zuletzt geändert Februar 2015
PD-Technik Ingenieurbüro GmbH